Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

1.1. Geltungsbereich / Begrifflichkeiten

1.1.1. Für sämtliche Geschäftsbeziehungen, auch zukünftige, zwischen Netzwerkleute, Herrn Noah Dressler, Kieselstraße 9, 56357 Miehlen (nachfolgend „Netzwerkleute“ genannt) und dem Kunden, insbesondere für den Verkauf von Software und für beauftragte Dienst- und/oder Mietleistungen sowie für die Erbringung von Pflegeleistungen und Werkleistungen durch Netzwerkleute gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

1.1.2. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Netzwerkleute ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen hat, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

1.1.3. Netzwerkleute verpflichtet sich, nach Maßgabe des jeweiligen Einzelvertrages weitere für das Vertragsverhältnis geltende und vereinbarte Bedingungen von Drittanbietern auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

1.2. Vertragsgegenstand

1.2.1. Netzwerkleute stellt diverse Leistungen zur Verfügung: Eine jeweils aktuelle Leistungsbeschreibung findet der Kunde in seinem Angebot bzw. im entsprechenden geschlossenen Vertrag.

1.2.2. Sofern die Übergabe oder Zurverfügungstellung von Software vereinbart wird, gilt, dass der Quellcode (Source Code) der Software nicht Teil der Vertragsgegenstände ist und nicht überlassen wird, es sei denn, dies ist zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart.

1.2.3. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung von (Re-) Exportrestriktionen. Dies kann insbesondere relevant sein bei Lieferungen hinsichtlich der USA und der U.K..

1.3. 3 Lieferung

1.3.1. Die Lieferung von Software erfolgt auf unterschiedlichen Wegen, z.B. via Hardware, online oder auf einem anderen Wege – je nach Vereinbarung.

1.3.2. Bei nicht ausdrücklicher Vereinbarung über die Installationsleistung erfolgt diese durch den Kunden.

1.3.3. Netzwerkleute behält sich das Eigentum bzw. die Rechteübertragung an gelieferter Software bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Etwaig erteilte Nutzungsrechte können durch Netzwerkleute nach vorheriger schriftlicher Mahnung und Hinweis darauf, bei unberechtigter Zahlungsverweigerung des Kunden widerrufen werden. Der Kunde kann nachweisen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht in dem jeweiligen Vertragsverhältnis zusteht.

1.3.4. Der Kunde wird von Netzwerkleute erhaltene Programmreleases, Fehlerkorrekturen und Programmumgebungen selbst installieren, sofern dies nicht als Leistung von Netzwerkleute ausdrücklich vereinbart wurde.

1.3.5. Liefer- und Leistungstermine („Liefertermin“ oder Lieferzeit“) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung in einem Zeitplan. Im Übrigen sind die von Netzwerkleute genannten Termine „ca. –Termine“ und nur dann verbindlich, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart wurde.

1.3.6. Der Kunde ist verpflichtet, Netzwerkleute alle notwendigen Informationen und Materialien für die Durchführung des Vertrages zu übermitteln. Eine Verzögerung dieser Übermittlung durch den Kunden oder durch am Projekt seitens des Kunden beteiligter Drittfirmen zieht auch eine entsprechende Verzögerung des Liefertermins nach sich.

1.3.7. Für die Dauer etwaiger vereinbarter oder gesetzlich vorgesehener Prüfung von Arbeitsergebnissen, insbesondere von Entwürfen, Demos, Testversionen, Programmen oder Programmteilen etc. durch den Kunden ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet.

1.3.8. Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so ist Netzwerkleute berechtigt, eine etwaige verbindlich vereinbarte Lieferzeit im eigenen Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden entsprechend zu verlängern.

1.3.9. Bei Lieferungsverzug ist der Kunde in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt.

1.3.10. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist Netzwerkleute berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger angemessene Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

1.4. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Servicezeit

1.4.1. Alle Preise sind in EUR und gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

1.4.2. Die Vergütung wird bei monatlichen, jährlichen oder anderweitigen Festpreisen im Voraus abgerechnet, sofern die Parteien nicht etwas anderes (z.B. im Angebot von Netzwerkleute) vereinbart haben.

1.4.3. Ist zwischen den Parteien eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung jeweils zum Beginn des auf die Leistung folgenden Monats.

1.4.4. Bei der Vergütung nach Aufwand gilt, dass ein Tagessatz einer Arbeitsleistung von acht Stunden pro Arbeitstag entspricht. Weitere geleistete Stunden werden nach Stundensatz vergütet, der 1/8 des Tagessatzes entspricht.

1.4.5. Die kalkulierten Kosten, insbesondere Lizenz, Stunden-/Tagessatz und weitere verbrauchsabhängige Kosten, beruhen auf der jeweils aktuellen vertraglich einbezogenen Preisliste.

1.4.6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Vergütungen sofort, ohne Abzug von Skonto, nach Rechnungsstellung fällig. Netzwerkleute ist berechtigt Teilleistungen abzurechnen.

1.4.7. Erbringt Netzwerkleute über die ursprüngliche Vereinbarung vom Kunden beauftragte Leistungen (z.B. Beratungs-, Schulungs-, Unterstützungsleistungen etc.) werden diese gesondert vergütet. Ist zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart, sind Zeitaufwände nach dem aktuell gültigen Stunden- bzw. Tagessatz von Netzwerkleute zu vergüten und Reisekosten werden nach Ziffer 1.4.9 berechnet.

1.4.8. Außerhalb der Servicezeit von Netzwerkleute von Montags – Freitags: 9:00 Uhr – 17:00 Uhr („Servicezeit“) werden Aufwände mit einem Zuschlag von 100% vergütet. Der Zuschlag gilt auch bei gesetzlichen Feiertagen.

1.4.9. Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand von dem Kunden vergütet, sofern die Reisen vorab vereinbart wurden oder zur Leistungserfüllung notwendig sind. Reisezeiten werden dabei zu 1/12 des vereinbarten Tagessatzes pro Reisestunde berechnet.

1.4.10. Netzwerkleute ist berechtigt, die jeweiligen Preise bei Dauerschuldverhältnisses maximal ein Mal pro Kalenderjahr an sich verändernde Marktbedingungen in Form von erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise, anzupassen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % steht dem Kunden ein Kündigungsrecht innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Preiserhöhungsankündigung zu. In diesem Fall kann Netzwerkleute nach freier Wahl entscheiden, die angekündigte Preiserhöhung für den widersprechenden Kunden entfallen zu lassen oder die Kündigung zu akzeptieren. Entscheidet sich Netzwerkleute zu einer Rücknahme der Preiserhöhung für den Kunden, so läuft der Vertrag zu den zuvor vereinbarten Bedingungen weiter.

1.4.11. Sofern ein vereinbartes Datentransfervolumen (Traffic) die für den jeweiligen Monat mit dem Kunden vereinbarte Höchstmenge erreicht oder übersteigt, stellt Netzwerkleute dem Kunden den für das überschießende Volumen entfallenden Betrag gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung.

1.4.12. Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der von Netzwerkleute erbrachten Leistungen innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Rechnung zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. Netzwerkleute wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

1.4.13. Bei Zahlungsverzug des Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist Netzwerkleute berechtigt, die Leistungen auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die Vergütungen zu zahlen. Kommt der Kunde mit der Bezahlung für mehr als 60 Tage in Verzug, kann Netzwerkleute das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt unberührt.

1.4.14. Der Kunde erteilt mit seiner Unterschrift Netzwerkleute die Be­rechtigung, dass diese (auch personenbezogene) Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zweck der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die Vertragsabwicklung und –abrechnung erforderlich ist. Netzwerkleute ist insbesondere berechtigt, Forderungen von Netzwerkleute ge­gen den Kunden an einen Factor abzutreten und diesem die zuvor genannten personenbezogenen Daten zum Zweck der Auftragsabwick­lung und/oder -abrechnung zu übermitteln oder den Factor mit der Prüfung der personenbezogenen Daten zu beauftragen.

Informationen über den Datenschutz gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der abcfinance GmbH sind unter https://www.abcfinance.de/datenschutz einsehbar.

1.5. Nutzungsrechte

1.5.1. Soweit keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt Netzwerkleute dem Kunden, vorbehaltlich Ziffer 1.3.4, jeweils zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Überlassung eines Werkes das nicht ausschließliche, örtlich unbeschränkte und dauerhafte Recht ein, die Software/Leistungen vertragsgemäß für eigene Zwecke zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden. Für jede weitere, nicht notwendige Kopie oder Virtualisierung benötigt der Kunde ein separates Nutzungsrecht.

1.5.2. Bei Mietleistungen von Netzwerkleute gilt als Ausnahme zu Ziffer 1.5.1, dass lediglich ein auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht gewährt wird.

1.5.3. Die in der Software etwaig enthaltenen Copyright- Vermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.

1.5.4. Soweit u.a. Open Source Software Gegenstand einer Lieferung/Leistung ist, überträgt Netzwerkleute in der Regel keinerlei Nutzungsrechte an derselben. Es gelten insoweit die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open Source Software, die Netzwerkleute im Falle der Zurverfügungstellung mitliefert.

1.5.5. Im Fall der Lieferung bzw. zur Verfügungstellung von Software Dritter gelten ergänzend die durch Netzwerkleute vereinbarten und mitgelieferten Lizenzbestimmungen.

1.5.6. Die Anfertigung einer Sicherungskopie und die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherungen in angemessener Anzahl durch den Kunden sind erlaubt. Sonstige Vervielfältigungen sind unzulässig.

1.5.7. Eine Dekompilierung im Rahmen des § 69e UrhG bleibt gestattet. Die Rechte des Kunden aus §§ 69 d Abs. 2 und 3 UrhG bleiben ebenfalls unberührt. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist vorbehaltlich und unter Berücksichtigung der Rechte des Kunden aus §§ 69c Nr. 2, 69 e UrhG (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) nicht gestattet.

1.5.8. An Entwürfen, Modellen, Skizzen u. ä. Arbeiten von Netzwerkleute, die der Erarbeitung des endgültigen Projekts dienen, werden dem Kunden keine Nutzungsrechte eingeräumt. Wünscht der Kunde eine Nutzung von Konzepten und Ideen aus der Entwurfsphase, bedarf es für die Einräumung von Nutzungsrechten einer gesonderten Vereinbarung.

1.5.9. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene bzw. zur Verfügung gestellte Software außerhalb des Vertragszwecks zu vervielfältigen, zu vermieten oder in sonstiger Weise weiter- bzw. unter zu lizensieren, sie öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

1.5.10. Dem Kunden ist es nicht erlaubt, Dritten die Nutzung der Software zu ermöglichen. Im Hinblick auf die interne Nutzung beim Kunden gelten die jeweils im Angebot etwaig erwähnten Beschränkungen bzw. Lizenzbeschreibungen.

1.5.11. Nutzt der Kunde die erworbene Software in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die gestattete Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so ist er auf Aufforderung von Netzwerkleute verpflichtet, unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte zu erwerben. Das Recht von Netzwerkleute, die ihr zustehenden Rechte, insbesondere auf Schadensersatz und Unterlassung, geltend zu machen, bleiben davon unberührt.

1.5.12. Netzwerkleute kann bei Bedarf einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer mandatieren, um die ordnungsgemäße Erfüllung dieses Vertrags durch den Kunden nach vorheriger angemessener Ankündigung zu üblichen Geschäftszeiten auditieren zu lassen.

1.5.13. Der Kunde wird bei der Durchführung des Audits in angemessener Weise und ohne Vergütung unterstützen. Das Auditrecht beinhaltet das Recht des Wirtschaftsprüfers auf Zugang zu den Geschäftsräumen und Zugriff auf die EDV-Systeme, in denen die relevanten Aufzeichnungen/Produkte vorgehalten werden, vorausgesetzt, dass (a) sich die Wirtschaftsprüfer an die anwendbaren Regeln für Gesundheit und Arbeitssicherheit sowie allgemeine Sicherheitsregeln für die Geschäftsräume halten und (b) die Wirtschaftsprüfer eine angemessene Vertraulichkeitsverpflichtung übernehmen.

1.6. Mitwirkungspflichten des Kunden, Abnahme

1.6.1. Wünsche und Vorgaben des Kunden die bei der Herstellung eines Vertragsgegenstandes berücksichtigt werden sollen und zwischen den Parteien vereinbart worden sind, bedürfen stets mindestens der Textform (z.B. E-Mail).

1.6.2. Der Kunde wird übergebene Vertragsgegenstände unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit sowie Funktionstauglichkeit. Der Kunde ist verpflichtet seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nach zu kommen.

1.6.3. Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen Netzwerkleute unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Die Mängelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu enthalten.

1.6.4. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten.

1.6.5. Der Kunde wird Netzwerkleute in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistung auf eigene Kosten unterstützen. Er wird Änderungen der Betriebsbedingungen sowie sonstiger, für die Erbringung der Leistung wesentlicher Umstände rechtzeitig an Netzwerkleute mitteilen. Der Kunde wird im Bedarfsfall Netzwerkleute und seinen Mitarbeitern Zugang zu den Räumen, Maschinen und zur Vertragssoftware mindestens während der normalen Bürozeiten, nach vorheriger Vereinbarung, gewähren und erforderliche Rechnerzeiten zur Verfügung stellen.

1.6.6. Durch Verzögerung im Rahmen von Ziffer 1.6.5 entstehende Mehrkosten kann Netzwerkleute dem Kunden nach entsprechender Mahnung in Rechnung stellen. Darüber hinaus kann Netzwerkleute vom Kunden unter angemessener Fristsetzung die erforderliche Mitwirkungsleistung verlangen. Wird diese innerhalb dieser Frist nicht nachgeholt, ist Netzwerkleute zur Kündigung des betroffenen Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Sonstige Rechte von Netzwerkleute bleiben unberührt.

1.6.7. Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um eine Hauptpflicht des Kunden.

1.6.8. Der Kunde wird auf Anforderung durch Netzwerkleute oder soweit für ihn erkennbar erforderlich, insbesondere während dauerhaften Vertragslaufzeit, in Textform einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt.

1.6.9. Der Kunde ist verpflichtet, etwaige erlangte Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, Netzwerkleute unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten die Zugangsdaten bekannt sind und /oder ein Missbrauch erfolgt. Sollte es bei der Nutzung von zur Verfügung gestellten Diensten zu Störungen kommen, so wird der Kunde Netzwerkleute von diesen Störungen unverzüglich in Kenntnis setzen.

1.6.10. Netzwerkleute kann die Abnahmebereitschaft von Werkleistungen durch Übergabe an den Kunden anzeigen.

1.6.11. Der Kunde wird die Vertragsgegenstände nach Übergabe unverzüglich daraufhin untersuchen und testen, ob diese im Wesentlichen im Rahmen einer Abnahme vertragsgemäß sind. Etwaige Mängel wird der Kunde Netzwerkleute umgehend mitteilen.

1.6.12. Entsprechen die Vertragsgegenstände im Wesentlichen den vertraglichen Bestimmungen, erklärt der Kunde, soweit gesetzlich vorgesehen, die Abnahme. Diese Erklärung erfolgt mindestens in Textform durch einen Freigabevermerk.

1.6.13. Geht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der Vertragsgegenstände keine detaillierte schriftliche Mängelrüge von nicht unerheblichen Mängeln ein, so gelten die abgelieferten Projektergebnisse als abgenommen bzw. freigegeben.

1.6.14. Für Mängel, die dem Kunden bei Abnahme bekannt waren, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären oder die sonst fahrlässig dem Kunden nicht bekannt wurden oder die vom Kunden nicht gemeldet wurden, stehen dem Kunden die Rechte aus der Mängelgewährleistung nicht zu.

1.7. Change Request

1.7.1. Beide Vertragspartner sind berechtigt, unter Angabe wichtiger Gründe den anderen Vertragspartner aufzufordern, über Änderungen oder fachliche Feinspezifikationen zu beraten und zu verhandeln.

1.7.2. Soweit der Kunde über den vereinbarten Umfang hinausgehende Änderungen wünscht, wird Netzwerkleute, gegen Vergütung auf Zeit- und Materialbasis stundensätzlich tätig. Netzwerkleute wird den dabei entstehenden Aufwand prüfen, sowie ob die gewünschte Änderung durchführbar ist und den Kunden dann darüber informieren, welche Änderungen sich dabei insbesondere hinsichtlich der Kosten und des Zeitplans voraussichtlich ergeben. Soweit möglich und notwendig, wird Netzwerkleute auch prüfen, inwieweit eine solche Änderung Auswirkungen auf bisher realisierte Leistungen und deren Nutzbarkeit hat.

1.7.3. Wird über ein Änderungsverlangen keine Einigung erzielt, werden die Parteien, soweit sie keine andere Vereinbarung treffen, das Projekt entsprechend in der bisher aktuellen Version realisieren.

1.7.4. Änderungsverlangen bedürfen der Textform, können auch von Netzwerkleute per E-Mail bestätigt werden.

1.8. Mangelhaftung

1.8.1. Netzwerkleute gewährleistet, dass sämtliche Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind.

1.8.2. Die vorbenannte Mängelhaftung bezieht sich nicht auf etwaige eingesetzte Open Source Software, da hier auch keine Nutzungsrechte von Netzwerkleute übertragen werden. Eine Haftung von Netzwerkleute für Sach- und/oder Rechtsmängel ist demnach aufgrund der spezifischen Natur von Open Source Software ausgeschlossen.

1.8.3. Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistung (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzt, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistung der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann.

1.8.4. Im Fall eines Mangels wird Netzwerkleute innerhalb eines angemessenen Zeitraums gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und nach Maßgabe folgender Regelungen kostenlos nacherfüllen.

1.8.5. Die Nacherfüllung kann nach Wahl von Netzwerkleute entweder durch Nachbesserung oder durch Neulieferung vorgenommen werden. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann Netzwerkleute nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass Netzwerkleute zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrags ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt, oder einen neuen Programmstand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

1.8.6. Die Mängelbeseitigung durch Netzwerkleute kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen.

1.8.7. Netzwerkleute trägt bei berechtigter Mangelrüge die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen.

1.8.8. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der Netzwerkleute dadurch entsteht, dass Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht wurden, trägt der

1.8.9. Stellt sich heraus, dass die Mangelrüge unberechtigt war, kann Netzwerkleute den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.

1.8.10. Schlägt die Nacherfüllung fehl und wurde vom Kunden eine angemessene Frist gesetzt, die mindestens zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch als endgültig fehlgeschlagen, vielmehr steht die Anzahl der Nacherfüllungsversuche Netzwerkleute während der vom Kunden gesetzten Frist frei, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

1.8.11. Das Recht zum Rücktritt aus Liefer- oder Werkverträgen und der Anspruch auf Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln.

1.8.12. Hat Netzwerkleute einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.

1.8.13. Ansprüche wegen eines Mangels (einschließlich bei Dokumentation) verjähren in einem Jahr nach Lieferung bzw. bei Werkverträgen nach Abnahme. Ziffer 1.9 gilt entsprechend.

1.8.14. Bietet Netzwerkleute dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen.

1.8.15. Mangelbeseitigung kann auch durch Lieferung einer dem Kunden zumutbaren Umgehungslösung erfolgen.

1.8.16. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat oder durch Dritte verändern ließ oder mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, bzw. bei Mietleistungen die Änderungen keine für Netzwerkleute unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.

1.8.17. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536 a Abs. 2 BGB berechtigt ist und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

1.8.18. Eine Kündigung des Kunden bei Mietleistungen gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Netzwerkleute ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Ziffer 1.8.10 gilt entsprechend.

1.8.19. Zwingende vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Haftung von Netzwerkleute und Ziff. 9 dieses Vertrages bleiben von diesen Regelungen unter Ziff. 8. unberührt.

1.9. Haftung

1.9.1. Für Schäden, die an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit entstehen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Netzwerkleute, von gesetzlichen Vertretern oder von Erfüllungsgehilfen von Netzwerkleute beruhen und das Verhalten auch keine Verletzung von für den Vertragszweck wesentlichen Nebenpflichten ist.

1.9.2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte „Kardinalpflichten“).

1.9.3. Dieser Haftungsausschluss – sowie weitere Haftungsbegrenzungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind, ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde.

1.9.4. Sofern die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf einfacher Fahrlässigkeit von Netzwerkleute, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten von Netzwerkleute beruht, oder wenn die Verletzung auf einfacher oder grober Fahrlässigkeit von sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht, ist die Haftung von Netzwerkleute auf die Schadenssumme beschränkt, die von Netzwerkleute bei Vertragsschluss vorhersehbar und vertragstypisch war.

1.9.5. Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von Netzwerkleute oder Dritten, für die Netzwerkleute haftet, beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für Netzwerkleute möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter. Netzwerkleute haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zu etwaigen vertragsgegenständlichen Servern, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in ihrem Einflussbereich stehen.

1.9.6. Der Kunde ist verpflichtet angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass ein Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, und zwar durch ein Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose usw. Der Kunde ist verpflichtet etwaigen Datenverlust vorzubeugen und regelmäßige und ordnungsgemäße Datensicherung vorzunehmen.

1.9.7. Bei Datenverlust haftet Netzwerkleute allein in Höhe der Wiederherstellungskosten der Datensicherung. Ziffer 1.9.5 findet keine Anwendung, wenn die Datensicherung als Hauptleistung von Netzwerkleute vereinbart wurde.

1.9.8. Der Kunde stellt Netzwerkleute von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte gegen Netzwerkleute wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Kunden schuldhaft verursachte unberechtigte Nutzung von Leistungen von Netzwerkleute, insbesondere auch durch vom Kunden beauftragter Internetdomains, geltend machen. Der Kunde übernimmt alle Netzwerkleute aufgrund dieser Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von Netzwerkleute bleiben unberührt. Der Kunde teilt Netzwerkleute ab Kenntnis die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte im Hinblick auf die vereinbarten Leistungen mit.

1.9.9. Der Kunde wird bei berechtigter Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Ziffer 1.9.7 die gegenständlichen Leistungen nicht mehr nutzen. Netzwerkleute ist berechtigt diese Leistungen zu sperren.

1.9.10. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten ebenfalls zugunsten der Lieferanten, Reseller, Partner oder deren jeweiligen Zweigstellen von Netzwerkleute sowie der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Netzwerkleute.

1.10. Verschwiegenheit

1.10.1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, während der Laufzeit dieser Vereinbarung und für einen unbeschränkten Zeitraum nach Beendigung dieser Vereinbarung über alle im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei Stillschweigen zu bewahren.

1.10.2. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere Geschäftsgeheimnisse der Parteien, die mit angemessenen Maßnahmen durch die geheimhaltende Partei vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Die geheimhaltende Partei wird der anderen Partei in Textform mitteilen, sofern sie konkrete und angemessene Schutzmaßnahmen für konkret mitgeteilte vertrauliche Informationen einhalten muss.

1.10.3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für eine Informationen, die

1.10.3.1. zum Zeitpunkt der Bekanntgabe durch die geheimhaltende Partei der anderen Partei bereits bekannt war und sie keiner anderen Geheimhaltungsvereinbarung unterliegt;
1.10.3.2. offenkundig ist oder wird, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß beruht;
1.10.3.3. durch vorherige oder nachträgliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien von der Geheimhaltung ausgenommen wurde;
1.10.3.4. von der anderen Partei unabhängig entwickelt worden ist;
1.10.3.5. die andere Partei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung erhalten hat;
1.10.3.6. von der anderen Partei gemäß der Anordnung einer Behörde, dem Beschluss eines Gerichts oder einer sonstigen gesetzlichen Verpflichtung oder Berechtigung offenbart werden muss.

1.10.4. Ist eine Partei zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch den Beschluss eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich dazu verpflichtet, werden sich die Parteien vor Offenlegung, soweit tunlich, abstimmen, und es wird nur der Teil der vertraulichen Informationen offengelegt, der offengelegt werden muss.

1.11. Supportleistungen

1.11.1. Netzwerkleute verpflichtet sich, soweit im separaten Angebot vereinbart, dem Kunden weiterentwickelte Versionen, sog. Updates von Software zur Verfügung zu stellen.

1.11.2. Der Support wird nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht und so, dass er sich am Interesse der Gesamtheit der Nutzer orientiert.

1.11.3. Netzwerkleute übernimmt je nach Vereinbarung zudem die Fehlerbeseitigung für die Vertragsgegenstände und etwaige weiterentwickelten Versionen. Die Leistungen werden nur in Bezug auf die zuletzt an den Kunden übergebenen Version erbracht. Netzwerkleute bearbeitet Fehler innerhalb einer angemessenen Frist. Auftretende Fehler sind durch den Kunden in für Netzwerkleute möglichst nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren und in Textform oder per angebotener Hotline mitzuteilen.

1.11.4. Netzwerkleute erbringt die Fehlerbeseitigung nach seiner Wahl vor Ort oder per Fernwartung bzw. durch Neulieferung oder Reparatur. Die Netzwerkleute ist berechtigt, Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung gemäß Ziffer 1.8 zu nutzen.

1.11.5. Während der Fehlerbeseitigung kann Netzwerkleute verlangen, dass der Kunde im Bedarfsfall einen kompetenten Mitarbeiter zur Seite stellt, der Auskunft über das Gesamtsystem bei dem Kunden und die Verwendung der Vertragssoftware sowie den geltend gemachten Fehler geben kann und Testläufe durchführen kann.

1.12. Fernwartung

1.12.1. Um IT-Probleme aus der Ferne und ohne direkte dauerhafte Zugriffsmöglichkeit von Netzwerkleute schnell lösen zu können, bietet Netzwerkleute den Einsatz einer Fernwartungslösung an. Bei Vereinbarung über einen Remote-Zugang ist der Kunde für die Ermöglichung des Zugangs verantwortlich und trägt die Verbindungskosten. Der Remote-Zugriff erfolgt regelmäßig innerhalb der Servicezeit. Der Kunde erlaubt unbeaufsichtigte, protokollierte angemessene Fernzugriffe, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.

1.12.2. Fernzugriff bedeutet, dass ein Techniker von Netzwerkleute über eine Internetverbindung Zugriff auf die Geräte des Kunden nimmt. Dazu wird eine Fernzugriffssoftware verwendet, mit welcher eine Maus- und Tastatursteuerung der aktuell angemeldeten Benutzersitzung erfolgt. Dabei wird der Bildschirminhalt an das Technikergerät übertragen. Weiterhin ist ein Zugriff auf Systemebene wie bspw. Systemregistrierung, Dateisystem, Dienste und Kommandozeile im Hintergrund möglich, ohne den Benutzer zu stören.

1.12.3. Der Fernzugriff ist in jedem Falle kostenpflichtig und wird nach der aktuellen Preisliste bzw. dem Angebot abgerechnet bzw. gegen bestehende Vereinbarungen wie bspw. Projektverträge, Serviceverträge verrechnet.

1.12.4. Sollte eine Problemlösung durch Remote-Zugriff vereinbart aber nicht möglich sein, weil der Zugriff von dem Kunden nicht sichergestellt werden konnte, so erfolgt im Notfall nach Wahl von Netzwerkleute ein erforderlicher Vor-Ort-Einsatz im Rahmen einer gesonderten Vergütungsabrechnung.

1.13. Laufzeit, Vertragsbeendigung

1.13.1. Wird über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. für den Fall, dass ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht gestellt wird oder beim Kunden die Zahlungsunfähigkeit droht, so kann Netzwerkleute nach ihrer Wahl von etwaig geschlossenen Verträgen zurücktreten bzw. Leistungen einstellen.

1.13.2. Sofern zwischen den Vertragsparteien ein Dauerschuldverhältnis vereinbart ist und keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, beträgt die Laufzeit 12 Monate und verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Vertragslaufzeit-Ende gekündigt wird. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsschluss.

1.13.3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

1.13.4. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

1.13.5. Mit Vertragsbeendigung bzw. bei ungültigem Vertrag wird der Kunde die Nutzung von Vertragsprodukten im Rahmen von Mietleistungen einstellen und sämtliche bei ihm vorhandenen lizenzierten Produkte und Kopien hiervon vernichten und Netzwerkleute dies auf Anfrage bestätigen.

1.14. Schlussbestimmungen

1.14.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Abweichungen von dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abweichung vom Erfordernis der Schriftform.

1.14.2. Netzwerkleute ist zu Änderungen der Nutzungsbedingungen oder sonstigen Bedingungen berechtigt. Änderungen werden dem Kunden mindestens vier Wochen vor ihrem Inkrafttreten schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich oder per E-Mail widerspricht und Netzwerkleute den Kunden auf diese Rechtsfolge in der Änderungsmitteilung hingewiesen hat.

1.14.3. Der Kunde verpflichtet sich, während sowie bis zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages keine angestellten oder freien Mitarbeiter der Netzwerkleute, über die er aufgrund der Zusammenarbeit der Parteien Kenntnis erlangt hat, direkt oder indirekt abzuwerben.

1.14.4. Der Kunde darf diesen Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Netzwerkleute auf Dritte übertragen.

1.14.5. Der Kunde gestattet Netzwerkleute die gemeinsame Zusammenarbeit nach Beauftragung in Form einer Auftragsgewinn-Meldung an die Öffentlichkeit zu kommunizieren und in Form der Darstellung eines Logos des Kunden und einer Projektbeschreibung auf den Referenzenseiten von http://www.netzwerkleute.de zu veröffentlichen.

1.14.6. Für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

1.14.7. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung etwa entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz von Netzwerkleute.

1.14.8. Bei Widersprüchen zwischen den geschlossenen Einzelverträgen (Angebote) und diesen AGB bzw. den ergänzenden Vertragsbestimmungen unter B. und C. gehen die Angebote vor.

1.14.9. Vertragssprache ist deutsch. Bei verschiedenen Sprachfassungen ist allein der deutsche Text dieser Bedingungen maßgeblich.

2. ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN FÜR HOSTING UND NETZWERKE

2.1. Geltungsbereich

Sofern Netzwerkleute mit dem Kunden Leistungen über Webhosting und die zur Verfügungstellung von Netzwerken vereinbart, gelten neben den AGB aus Ziffer 1 und 2 folgende Regelungen.

2.2. Webhosting

Netzwerkleute bietet je nach Vereinbarung Webhostingdienste an. Netzwerkleute überlässt dem Kunden dabei einen mengenmäßig vereinbarten Speicherplatz auf einem beliebigen Speichermedium (z.B. Festplatte) zur Nutzung.

2.2.1. Diese Überlassung kann dabei in folgenden Varianten und unter Beachtung des Servicelevel Agreement (Anhang C) erfolgen, soweit kein anderweitiges Konzept vereinbart wurde.:

2.2.1.1. einen virtuellen Server, d.h. Speicherplatz auf einem auch von anderen Kunden genutzten oder nutzbaren Speichermedium, der jedoch eine eigene IP-Adresse erhält und damit für Dritte als selbständiger Server erscheint (Variante ,,Web-Hosting“), oder
2.2.1.2. einen Server, der nur dem Kunden zur Verfügung steht (Variante ,,Web-Housing“).

2.2.2. Netzwerkleute wird die Verbindung zwischen dem Server und dem Internet verschaffen, gewähren und aufrechterhalten, damit die auf dem Server abgelegten Daten auf Anfrage von außen stehenden Rechnern im Internet (Clients) jederzeit und störungsfrei mittels der im Internet gebräuchlichen Protokolle dem jeweilig anwendbaren Protokoll an den abrufenden Rechner weitergeleitet werden.

2.2.3. Netzwerkleute schuldet ein Bemühen, dass die vom Kunden vertragsgemäß gespeicherten Daten (Website) im World-Wide-Web über das von Netzwerkleute unterhaltene Netz und das daran angeschlossene Internet von der Öffentlichkeit rund um die Uhr weltweit abrufbar sind. Netzwerkleute übernimmt keine Verantwortung für den Erfolg des jeweiligen Zugangs zu der Website, soweit nicht ausschließlich das von Netzwerkleute betriebene Netz einschließlich der Schnittstellen zu Netzen Dritter benutzt wird.

2.2.4. Netzwerkleute trägt des Weiteren dafür Sorge, dass der Kunde die Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs auf den Server hat. Hierzu vergibt Netzwerkleute Zugangsdaten, mit denen der Kunde seine Inhalte im Wege des Datentransfers selbständig speichern, ändern, ergänzen oder löschen kann.

2.2.5. Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf zur Verfügung gestellten vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern und/oder durch die Dienste von Netzwerkleute in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt. Ein Verstoß des Kunden gegen die genannten Verpflichtungen berechtigt Netzwerkleute zur außerordentlichen Kündigung.

2.2.6. Netzwerkleute ist berechtigt, die Anbindung der Website zum Internet vorübergehend zu unterbrechen (Sperrung), falls ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte gemäß Ziffer 2.2.5 vorliegt, aufgrund einer Abmahnung des vermeintlich Verletzten oder Ermittlungen staatlicher Behörden, es sei denn, die Abmahnung ist offensichtlich unbegründet. Die Sperrung ist, sofern technisch möglich und zumutbar, auf die vermeintlich rechtsverletzenden Inhalte zu beschränken. Der Kunde ist über die Sperrung unter Angabe der Gründe unverzüglich zu benachrichtigen und aufzufordern, die vermeintlich rechtswidrigen Inhalte zu entfernen oder die Rechtmäßigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die Sperrung ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist oder aber Netzwerkleute die Möglichkeit hatte, aufgrund des Verhaltens des Kunden den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

2.2.7. Der Kunde verpflichtet sich, bei Gestaltung seiner Internet-Präsenz auf Techniken zu verzichten, die eine übermäßige Inanspruchnahme der Einrichtungen von Netzwerkleute verursachen. Netzwerkleute kann Internet-Präsenzen mit diesen Techniken vom Zugriff durch Dritte ausschließen, bis der Kunde die Techniken beseitigt/deaktiviert hat. Dies gilt nicht für Server, die dem Kunden zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen (dedicated bzw. co-located Server).

2.2.8. Netzwerk

2.2.9. Netzwerkleute unterstützt den Kunden je nach Vereinbarung bei der Übertragung von Daten in einem von Netzwerkleute kontrolliertem Kommunikationsnetz, welches mit dem Internet verbunden ist.

Die Übertragung von Daten von und zum Kunden erfolgt über einen von Netzwerkleute definierten Einwahlknoten (Point of Presence). Die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Standort des Kunden und dem Point of Presence von Netzwerkleute ist nicht Gegenstand der Leistung. Sofern die Übertragung von Daten aus dem Kommunikationsnetz von Netzwerkleute an von anderen Service Providern betriebene Kommunikationsnetze im Internet erfolgt, stellt Netzwerkleute die Daten an einer Schnittstelle des von Netzwerkleute kontrollierten Kommunikationsnetzes zur Übergabe bereit und nimmt Daten aus anderen Kommunikationsnetzen an seiner Schnittstelle zur Übermittlung in seinem Kommunikationsnetz entgegen. Netzwerkleute hat keinen Einfluss auf die Datenübertragung außerhalb des von ihr betriebenen Kommunikationsnetzes. Etwas anderes gilt je nach Vereinbarung bei Beratung und Betreuung des Kundensystems.

2.2.10. E-Mail-Nutzung

Netzwerkleute unterstützt den Kunden je nach Vereinbarung beim Empfangen, Speichern und Übermitteln von E-Mails mit folgenden Leistungen:

2.2.10.1. Der Kunde erhält innerhalb des von Netzwerkleute kontrollierten Kommunikationsnetzes eine eindeutige E-Mail-Adresse zugewiesen, die er zum Versenden und Empfangen von E-Mails verwenden kann. Gehen in dem Kommunikationsnetz E-Mails für diese E-Mail-Adresse ein, so hält Netzwerkleute diese für den Kunden zum Abruf über den Point of Presence bereit.
2.2.10.2. Vom Kunden verfasste E-Mails leitet Netzwerkleute an E-Mail-Adressen des jeweiligen Empfängers weiter, wenn es sich bei dem Empfänger ebenfalls um einen Kunden von Netzwerkleute handelt und die E-Mail an eine E-Mail-Adresse adressiert ist, die Netzwerkleute dem Empfänger innerhalb des von Netzwerkleute kontrollierten Kommunikationsnetzes zugewiesen hat. Im Übrigen stellt Netzwerkleute die E-Mails an einer Schnittstelle des von Netzwerkleute kontrollierten Kommunikationsnetzes zur Übergabe ins Internet beziehungsweise zur Übergabe an von anderen Service Providern betriebene Kommunikationsnetze bereit. Sofern sich das E-Mail-Konto des Empfängers nicht innerhalb des von Netzwerkleute kontrollierten Kommunikationsnetzes befindet, beschränkt sich die Dienstleistung von Netzwerkleute auf die Bereitstellung der E-Mails zur Übergabe an einer Schnittstelle des von Netzwerkleute kontrollierten Kommunikationsnetzes zum Internet.
2.2.10.3. Eingehende E-Mails hält Netzwerkleute während der Laufzeit des Vertrages zum Abruf durch den Kunden über den Point of Presence bereit. Hierzu stellt er einen mengenmäßig vereinbarten Speicherplatz bereit (Postfach). Wenn eingehende E-Mails und bereits in dem Postfach lagernde E-Mails insgesamt den bereit gestellten Speicherplatz zu überschreiten drohen, ist Netzwerkleute berechtigt, eingehende E-Mails abzuweisen. Über abgewiesene E-Mails wird der Kunde nicht informiert.
2.2.10.4. Netzwerkleute unterstützt die Übermittlung von E-Mails bis zu einer maximalen Größe von 10 MB je einzelne E-Mail. Überschreitet eine E-Mail diese Größe, behält sich Netzwerkleute vor, die entsprechende E-Mail nicht zu versenden. Der Kunde erhält eine Nachricht nur, wenn die E-Mail des Kunden nicht versandt wird.
2.2.10.5. Die Speicherung von E-Mails durch Netzwerkleute ist auf die Laufzeit des Vertragsverhältnisses beschränkt. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird das E-Mail-Konto des Kunden gesperrt. Nach Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist Netzwerkleute berechtigt, das E-Mail-Konto des Kunden sowie die im zugehörigen Postfach möglicherweise noch vorhandene Daten zu löschen. Gesetzliche Speicherfristen bleiben unberührt.

2.2.11. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die von Netzwerkleute bereitgestellten Ressourcen nicht für folgende Handlungen einzusetzen:

2.2.11.1. unbefugtes Eindringen in fremde Rechnersysteme (Hacking);
2.2.11.2. Behinderung fremder Rechnersysteme durch Versenden/Weiterleiten von Datenströmen und/oder E-Mails (Spam/Mail-Bombing);
2.2.11.3. Suche nach offenen Zugängen zu Rechnersystemen (Port Scanning);
2.2.11.4. Versenden von E-Mail an Dritte zu Werbezwecken, sofern keine gesetzliche Rechtfertigung besteht.
2.2.11.5. das Fälschen von IP-Adressen, Mail- und Newsheadern sowie die Verbreitung von Viren;
2.2.11.6. wenn Eingriffe in die technische Gestaltung und Aufrechterhaltung der Systeme von Netzwerkleute geschehen.

Sofern der Kunde gegen eine oder mehrere der genannten Verpflichtungen verstößt, ist Netzwerkleute zur sofortigen Einstellung aller Leistungen berechtigt. Schadenersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3. Service Level Agreement (SLA)

3.1. Geltungsbereich

Sofern die Parteien einen Vertrag über die Zurverfügungstellung von Diensten von Netzwerkleute geschlossen haben, wird ergänzend dieses Service Level Agreement (SLA) in Form von zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen für die von Netzwerkleute erbrachten Leistungen vereinbart. Die Zusagen im SLA treten selbständig neben die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sowie aus Gesetz.

3.2. Technische Verfügbarkeit

3.2.1. Verfügbarkeit am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Dienste am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden. Der Gebrauch besteht in der Möglichkeit des Kunden, die gesamten Kernfunktionalitäten zu nutzen.

3.2.2. Netzwerkleute kann seine Leistungen, insb. die Einhaltung der nachstehend vereinbarten Verfügbarkeit, nur vertragsgemäß erbringen, wenn der Kunde die etwaigen vereinbarten Schwellenwerte und Voraussetzungen (z.B. Menge an Usern) einhält. Bei einer Nutzung oberhalb dieser Vereinbarungen ist mit einer geringeren Verfügbarkeit bis zu einem Totalausfall zu rechnen.

3.3. Bestimmung der Verfügbarkeit

3.3.1. Netzwerkleute stellt dem Kunde Dienste während der vereinbarten Laufzeit bereit, aber unter Ausschluss der vereinbarten Zeiten geplanter und vereinbarter Nichtverfügbarkeit nach Ziffer 3.4; die Laufzeit abzgl. der Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit ist die Systemlaufzeit.

3.3.2. Die Systemlaufzeit ist in der nachfolgenden Tabelle vereinbart. Der Wert der Verfügbarkeit ist der Prozentsatz des Vorliegens der Verfügbarkeit innerhalb des Bezugszeitraumes. Der Bezugszeitraum ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Ungeachtet einer etwaigen Einhaltung der Verfügbarkeit innerhalb des Bezugszeitraums darf der Dienst maximal die in der Tabelle ausgewiesene ununterbrochene Ausfallzeit aufweisen.

Die Parameter werden wie folgt vereinbart:

Systemnutzungszeit

Bezugszeitraum

für Messung der Verfügbarkeit

Verfügbarkeit in % Längste ununterbrochene Ausfallzeit

7x 24 Std. Woche 99,9 43,2 Minuten (pro Monat)

Zur verfügbaren Nutzung (Verfügbarkeit gegeben) zählen auch die Zeiträume während

  • Störungen in oder aufgrund des Zustands von nicht von Netzwerkleute oder seinen Erfüllungsgehilfen bereit zu stellenden Teilen der für die Ausführung des Dienstes erforderlichen technischen Infrastruktur;
  • Störungen oder sonstigen Ereignissen, die nicht von Netzwerkleute oder einem seiner Erfüllungsgehilfen (mit-) verursacht sind, z.B. die Überschreitung einer vereinbarten zugelassenen Beanspruchung des Dienstes, externe DNS Serverprobleme, elektronische Angriffe auf die Netz- bzw. Mailinfrastruktur von Netzwerkleute und Ausfälle von Teilen des Internets außerhalb der Kontrolle durch Netzwerkleute, die zu Alarmmessungen des Kunden führen können;
  • unerheblicher Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch;
  • Fälle von höherer Gewalt;
  • Störungen durch Verschulden des Kunden, seiner Mitarbeiter oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere Ausfälle verursacht durch ein-/ausgehende Hackerangriffe (DoS) wegen fehlerhafter oder unzureichender Wartung der kundeneigenen Software bzw. des von Netzwerkleute installierten Betriebssystems;
  • unvermeidbarer Beeinträchtigungen aufgrund von Änderungen des Dienstes, die vom Kunden beauftragt wurden oder die durch rechtliche oder regulatorische Vorgaben zwingend erforderlich wurden;
  • Störungen, die darauf beruhen, dass kundeneigene Software unsachgemäß benutzt oder Software nicht gemäß den Richtlinien des Herstellers oder entsprechend den Vorgaben von Netzwerkleute installiert, betrieben und gepflegt wurde;
  • Störungen, die durch Fehler bei internen oder externen Überwachungs- und Monitoringdiensten dem Kunden fälschlicherweise gemeldet werden;

3.4. Geplante Nichtverfügbarkeit

3.4.1. Netzwerkleute ist in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit berechtigt, den Dienst zu warten, zu pflegen, Datensicherungen oder sonstige Arbeiten vorzunehmen.

3.4.2. Netzwerkleute kündigt dem Kunden planbare Arbeiten, die den Dienst des Kunden beeinflussen oder unterbrechen, mindestens drei Werktage im Voraus an. Planbare Arbeiten an der Infrastruktur (Anbindung, Netze, Hardware) werden in der Regel zwischen 20:00 und 06:00 Uhr, Updates abhängig von der Einstufung des Risikos möglichst zeitnah, durchgeführt.

3.4.3. Individuelle Wartungsfenster in Absprache mit dem Kunden können soweit möglich vereinbart werden.

3.4.4. In Ausnahmefällen kann eine Systemwartung zur notwendigen Aufrechterfhaltung der Dienste unter Berücksichtigung der geringst möglichen Beeinträchtigung des laufenden Betriebs auch in allen übrigen Zeiten durchgeführt werden.

3.4.5. Wenn und soweit der Kunde in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit den Dienst nutzen kann, so besteht hierauf kein Rechtsanspruch. Kommt es bei einer Nutzung in Zeiten der geplanten Nichtverfügbarkeit zu einer Leistungsreduzierung oder -einstellung, besteht für den Kunde kein Anspruch auf Mangelhaftung oder Schadensersatz.

3.5. Messverfahren zur Feststellung der Verfügbarkeit und Reporting

Die Parteien vereinbaren das nachstehend beschriebene Messverfahren zur Feststellung der Verfügbarkeit.

3.5.1. Die Ausfallzeit beginnt vorrangig ab dem Zeitpunkt der Eskalation durch ein Monitoringsystem bzw. ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Meldung durch den Kunden in Form einer schriftlichen Störungsmeldung an Netzwerkleute bzw. ein zur Verfügung gestelltes Ticketsystem gefolgt von einer telefonischen Störungsmeldung vom Kunden (alternativ ab der Eröffnung eines Tickets durch den Support-Mitarbeiter). Die Störungsmeldung wird damit im Ticketsystem dokumentiert. Der Service Level wird bei alleiniger Störungsmeldung per Fax, E-Mail oder Ticket nicht gewährt.

3.5.2. Der Zeitpunkt der „OK Meldung“ durch Netzwerkleute definiert die seitens Netzwerkleute mitgeteilte Wiederherstellung der Verfügbarkeit.

3.6. Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Support

3.6.1. Netzwerkleute wird vom Kunde mitgeteilte und ihr selber bekannte Fehler gemäß den Service Level gemäß Ziffer 3.7 bearbeiten. Netzwerkleute wird die Maßnahmen für die Fehlerbeseitigung nach eigener Wahl erbringen oder hierfür Drittdienstleister einsetzen.

3.6.2. Die Verpflichtung von Netzwerkleute besteht nicht bei Fehlern, die durch nicht von Netzwerkleute eingesetzte Drittsoftware oder durch Open Source Software verursacht werden oder für Funktionen, die aufgrund von Gesetzesänderungen nicht mehr dem dann aktuellen Stand entsprechen. Netzwerkleute wird sich in diesem Fall um eine schnelle und zügige Klärung zur weiteren Leistung bemühen.

3.6.3. Der Kunde wird Netzwerkleute unterstützen, in dem der Kunde ihm bekannt gewordene Fehler in für Netzwerkleute möglichst nachvollziehbarer Weise dokumentiert und in Textform mitteilt.

Es wird vereinbart, dass außerhalb der Servicezeit (gemäß AGB) keine schriftlichen Anfragen bearbeitet werden. In diesem Zeitraum muss in dringenden Fällen (Meldung von Störungen) obligatorisch zusätzlich die telefonische Hotline genutzt werden.

Der technische Support kann während der Servicezeit sowie in dringenden Fällen außerhalb der Servicezeit 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche unter der folgenden Telefonnummer erreicht werden: 06772 30 13 700

3.6.4. Sofern eine Mitwirkung des Kunden zur Fehlerbeseitigung notwendig und sinnvoll ist, wird der Kunde Netzwerkleute unterstützen und hierfür insbesondere Zugang und Einsicht in notwendige Unterlagen geben und Netzwerkleute möglichst laufend einen kompetenten, fest definierten Mitarbeiter zur Seite stellen, der Auskunft über die notwendigen Mitwirkungsinformationen und den geltend gemachten Fehler geben kann, sowie Entscheidungsbefugnis besitzt.

3.6.5. Sofern sich bei der Analyse der Fehler herausstellt, dass der Fehler durch nicht von Netzwerkleute eingesetzte Open Source Software oder durch Drittsoftware, insbesondere durch externe Schnittstellen zu Partnern des Kunden, verursacht wurde, wird der Netzwerkleute dieses Prüfungsergebnis an den Kunde weiterleiten. Sofern der Fehler im Verschulden des Kunden liegt, ist Netzwerkleute berechtigt, den Aufwand dieser Analyse nach Stundensatz abzurechnen.

3.6.6. Der Kunde kann von Netzwerkleute ergänzende IT-Beratungs- und Unterstützungsleistungen, insbesondere im Rahmen der vereinbarten Software anfordern, z.B. für auftretende Anwendungsprobleme. Die Leistungen erfolgen durch die Beantwortung von diesbezüglichen Fragen per Telefon, E-Mail oder schriftlich. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand gemäß dem Stundensatz von Netzwerkleute sofern keine andere konkrete dafür vorgesehen Vereinbarung im Einzelfall besteht.

Diese Supportanfragen können in der Servicezeit angenommen werden. Eine darüber im Einzelfall hinausgehende Servicezeit bedarf der besonderen Vereinbarung.

3.7. Service Level

3.7.1. Die auftretenden Fehler werden in folgende Fehlerkategorien eingeteilt:

  • Kategorie 1: Systemausfall, betriebsverhindernder Fehler; die zweckmäßige bzw. wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Gesamtsystems zum Vertragszweck ist nicht möglich oder durch Nicht- oder Fehlfunktion(en) von Programmen, Modulen oder Komponenten so eingeschränkt bzw. behindert, dass die Abwicklung des Tagesgeschäftes nicht zumutbar fortgeführt werden kann.
  • Kategorie 2: betriebsbehindernder Fehler; die Nutzung der Software ist beeinträchtigt, kann aber im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlichen Hilfsmitteln umgangen werden.
  • Kategorie 3: sonstiger Fehler; keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit.

3.7.2. Folgende Reaktions- und angestrebte Beseitigungszeiten werden vereinbart:

Service Level Reaktionszeit

1 Innerhalb 4 Stunden

2 Innerhalb 8 Stunden

3 Innerhalb 72 Stunden (bei Werktagen)

3.7.2.1. Die Reaktionszeit berechnet sich gemäß Ziffer 3.5.1.

3.7.3. Die angestrebte Fehlerbeseitigung kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an betroffene Stellen oder durch eine Umgehungslösung erfolgen.

Stand: 31.12.23